Rz. 109

Art. 5 Abs. 2 DSGVO bestimmt, dass der Verantwortliche nicht nur für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze verantwortlich ist, sondern er deren Einhaltung auch nachweisen können muss. Diese Nachweispflicht ist eine wesentliche Veränderung im Vergleich zur Rechtslage unter dem BDSG a.F. Bei einer Überprüfung durch Aufsichtsbehörden muss der Verantwortliche deshalb in der Lage sein, Informationen bereitstellen zu können, aus denen sich die Einhaltung der Grundsätze von Art. 5 Abs. 1 DSGVO ergibt.

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