Rz. 108

Der Grundsatz der Integrität und Vertraulichkeit in Art. 5 Abs. 1 DSGVO bezweckt, dass personenbezogene Daten durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen in einer solchen Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit gewährleistet. Konkret werden der Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung, vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigte Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung beispielhaft genannt. Welche Anforderungen in diesem Zusammenhang gestellt werden, konkretisiert Art. 32 DSGVO, wobei die dortige Aufzählung nicht abschließend ist. Diese Vorgaben ersetzen die früheren Regelungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen in § 9 BGSG a.F. sowie die Anlage zu § 9 BGSG a.F.

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