Rz. 100

Personenbezogene Daten dürfen gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden.

 

Rz. 101

 

Hinweis

Wie aus Erwägungsgrund 39 DSGVO folgt, müssen die Zwecke bereits zum Zeitpunkt der Datenerhebung festgelegt sein. Die DSGVO regelt keine bestimmte Form für die Zweckfestlegung. Da allerdings der Verantwortliche die Einhaltung des Zweckbindungsgrundsatzes nachweisen können muss, sollten die Zwecke so dokumentiert werden, dass sie auch für einen Dritten nachzuvollziehen sind, beispielsweise in Textform. Gemäß Art. 30 Abs. 1 lit. b) DSGVO sind die Zwecke der Verarbeitung auch in das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten aufzunehmen.

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