Rz. 98

Personenbezogene Daten müssen gem. Art. 5 Abs. 1 lit. a) DSGVO in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Der Betroffene muss wissen, dass Daten über ihn verarbeitet werden und in welchem Umfang dies erfolgt. Die Transparenz hat sich unter anderem auf die Zwecke der Datenverarbeitung und die Rechte der betroffenen Personen zu beziehen. So verpflichten Art. 13 Abs. 1 lit. c) und Art. 14 Abs. 1 lit c) DSGVO zur Information über die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Zudem kann die betroffene Person nach Art. 15 Abs. 1 lit. a) Auskunft über die Verarbeitungszwecke verlangen.

 

Rz. 99

 

Hinweis

Wie aus Erwägungsgrund 39 DSGVO folgt, müssen alle Informationen leicht zugänglich, verständlich und in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein. Aus Erwägungsgrund 58 ergibt sich, dass diese Informationen auch in elektronischer Form bereitgestellt werden können. Die Art. 12 bis 15 DSGVO konkretisieren diese Transparenzanforderungen.

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