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Ein weiteres Mittel, um eine effektive Compliance-Organisation einzuführen bzw. abzusichern, ist – unabhängig von der Einrichtung eines Whistleblowing-Systems – die Einrichtung einer allgemeinen Beschwerdestelle für die Mitarbeiter eines Unternehmens.

Nach § 13 AGG haben die Beschäftigten in jedem Betrieb das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsverhältnis vom Arbeitgeber, von Vorgesetzten, anderen Beschäftigten oder Dritten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt fühlen. Es geht damit um etwaige Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. Die Beschwerde ist von den zuständigen Stellen zu prüfen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer mitzuteilen. Sofern sie anonym erfolgt, verzichtet der Beschäftigte konkludent auf das Mitteilungsrecht.

Arbeitnehmer, die aus anderen Gründen belästigt bzw. "gemobbt" werden, also nicht wegen eines durch das AGG geschützten Aspekts, haben die Möglichkeit, auf das allgemeine betriebliche Beschwerderecht zurückgreifen. Dieses findet seine Rechtsgrundlage in § 84 BetrVG und wird bezogen auf beim Betriebsrat eingehende Beschwerden ergänzt um § 85 BetrVG. Diese Normen werden durch die spezielle Regelung in § 13 AGG nicht ausgeschlossen.

Das AGG und das BetrVG enthalten mit diesen und weiteren Regelungen verbindliche und insbesondere wegen § 15 AGG haftungsrelevante Vorgaben für wesentliche Elemente einer Corporate-Compliance-Organisation des Unternehmens.

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