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Formulierungsbeispiel: Anordnung einer Zeitvergütung in der letztwilligen Verfügung

1. Der Testamentsvollstrecker soll für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Diese bemisst sich nach dem von ihm persönlich erbrachten Zeitaufwand. Der Testamentsvollstrecker hat diesen Zeitaufwand tabellarisch zu erfassen und mit einer kurzen Bezeichnung seiner Tätigkeit zu versehen. Abzurechnen ist minutengenau. Als Stundensatz ist der 1,8-fache Höchstbetrag nach § 13 StBVV in der jeweils aktuellen Fassung zugrunde zu legen. Das sind derzeit 270 EUR. Als Mindesthonorar erhält der Testamentsvollstrecker die Vergütung, die sich unter Anwendung der Vergütungsempfehlungen des Deutschen Notarvereins in der zu meinem Todeszeitpunkt aktuellen Fassung ergibt.
2. Der Testamentsvollstrecker kann bei Antritt seines Amtes einen angemessenen Vorschuss sofort aus dem Nachlass entnehmen. Im Übrigen soll er seine Vergütung monatlich abrechnen und diese dem Nachlass entnehmen.
3. Der Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus für alle Bereiche seiner Testamentsvollstreckung einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Auslagen einschließlich einer angemessenen Vermögenschadenhaftpflichtversicherung sowie der Umsatzsteuer. Berufsmäßige Dienste des Testamentsvollstreckers sind von der Testamentsvollstreckervergütung nicht erfasst, sondern gesondert mit dem vorbezeichneten Stundensatz zu vergüten, sofern nicht gesetzliche Vorschriften eine höhere Vergütung vorschreiben.[46]
[46] Dies können bspw. für anwaltliche Testamentsvollstrecker die Vorschriften des RVG zur Mindestvergütung bei der Prozessführung sein.

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