Rz. 43
Wenn ein Mieter einen Gebäudeschaden schuldhaft verursacht, gehen die Schadenersatzansprüche des Gebäudeeigentümers gegen den Mieter auf den Gebäudeversicherer über, sobald dieser den Schaden reguliert (§ 86 VVG).
Rz. 44
Dieser Regressanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter die Versicherungsprämien anteilmäßig trägt. Eine ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages führt zu dem Ergebnis, dass ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für die Fälle anzunehmen ist, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.[22]
Bei Fahrlässigkeit des Mieters besteht ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters nach den Regeln der Mehrfachversicherung analog § 77 VVG.[23]
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