Rz. 43

Wenn ein Mieter einen Gebäudeschaden schuldhaft verursacht, gehen die Schadenersatzansprüche des Gebäudeeigentümers gegen den Mieter auf den Gebäudeversicherer über, sobald dieser den Schaden reguliert (§ 86 VVG).

 

Rz. 44

Dieser Regressanspruch besteht jedoch nur dann, wenn der Mieter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Es kommt nicht darauf an, ob der Mieter die Versicherungsprämien anteilmäßig trägt. Eine ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages führt zu dem Ergebnis, dass ein konkludenter Regressverzicht des Versicherers für die Fälle anzunehmen ist, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.[22]

Bei Fahrlässigkeit des Mieters besteht ein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters nach den Regeln der Mehrfachversicherung analog § 77 VVG.[23]

[22] BGH, VersR 2001, 94 m. Anm. Lorenz = zfs 01, 1973 = MDR 2001, 272 m. Anm. van Bühren; BGH – IV ZR 273/05, ZfIR 2006, 838; Armbrüster, ZfIR 2006, 821 ff. mit umfassender Rechtsprechungsübersicht; BGH – IV ZR 116/05, VersR 2006, 1533; BGH, IIX ZR 48/13, VersR 2014, 999.
[23] BGH, r+s 2008, 379; BGH, r+s 2010, 242 = MDR 2010, 571.

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