Rz. 260
Weiterhin kann Unterhaltsrückstand ab Rechtshängigkeit verlangt werden.
Rechtshängigkeit tritt ein
▪ | nach § 261 ZPO i.V.m. § 113 FamFG durch Zustellung des Zahlungsantrages gem. § 253 ZPO oder |
▪ | bei einem Stufenantrag nach § 254 ZPO i.V.m. § 113 FamFG (mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag) bereits durch Zustellung des Auskunftsantrags. |
Abgestellt wird allein auf die formalen Voraussetzungen, so dass auch ein zunächst unschlüssiger Antrag die Rechtshängigkeit begründet.
Rz. 261
Umstritten ist, ob eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs erfolgen kann (§ 167 ZPO bzw. § 270 ZPO Abs. 3 a.F.).[470]
Rz. 262
Die formlose Übersendung einer Klageschrift oder eines Verfahrenskostenhilfegesuch reicht zwar nicht aus zur Begründung der Rechtshängigkeit,[471] löst aber regelmäßig Verzug infolge des Zugangs einer bezifferten Unterhaltsforderung aus, sofern die formellen Voraussetzungen gegeben sind.[472]
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