Rz. 260

Weiterhin kann Unterhaltsrückstand ab Rechtshängigkeit verlangt werden.

Rechtshängigkeit tritt ein

nach § 261 ZPO i.V.m. § 113 FamFG durch Zustellung des Zahlungsantrages gem. § 253 ZPO oder
bei einem Stufenantrag nach § 254 ZPO i.V.m. § 113 FamFG (mit noch unbeziffertem Zahlungsantrag) bereits durch Zustellung des Auskunftsantrags.

Abgestellt wird allein auf die formalen Voraussetzungen, so dass auch ein zunächst unschlüssiger Antrag die Rechtshängigkeit begründet.

 

Rz. 261

Umstritten ist, ob eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt des Antragseingangs erfolgen kann (§ 167 ZPO bzw. § 270 ZPO Abs. 3 a.F.).[470]

 

Rz. 262

Die formlose Übersendung einer Klageschrift oder eines Verfahrenskostenhilfegesuch reicht zwar nicht aus zur Begründung der Rechtshängigkeit,[471] löst aber regelmäßig Verzug infolge des Zugangs einer bezifferten Unterhaltsforderung aus, sofern die formellen Voraussetzungen gegeben sind.[472]

[470] So OLG Schleswig FamRZ 1988, 961; OLG Schleswig FamRZ 2002, 1635; abl. OLG Hamm FamRZ 1986, 386.
[471] Hdb. FAFamR/Kintzel, 12. Aufl., Kap. 6 Rn 1214.
[472] Menne in NK-FamR, 2020, § 1613 BGB Rn 13.

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