Rz. 282

Bei der Zumutbarkeitsabwägung sind alle Gesichtspunkte einzubeziehen.

Zitat

BGH v. 13.7.2011 – XII ZR 84/09[510]

Im Rahmen der Zumutbarkeitsabwägung hat das Oberlandesgericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht wesentlich unterscheiden. Zwar hat das Oberlandesgericht für den Kläger ein unterhaltsrelevantes Einkommen errechnet, das sich nach Abzug des Kindesunterhalts auf monatlich 2.080 EUR beläuft, während es der Beklagten lediglich Einkünfte in Höhe von 1.113 EUR zugerechnet hat. Dabei hat es allerdings erhebliche weitere Kreditverbindlichkeiten des Klägers unberücksichtigt gelassen, weil diese zur Finanzierung seines Wohneigentums aufgebracht werden und den Umfang der vom Senat akzeptierten zusätzlichen Altersvorsorge übersteigen. Andererseits hat das Oberlandesgericht das der Beklagten von ihrer Mutter zugewendete Vermögen in Höhe von 120.000 EUR und insbesondere auch die daraus resultierenden Zinsen unberücksichtigt gelassen, weil die Parteien solche Einkünfte auch bei Abschluss ihres Vergleichs nicht berücksichtigt hatten. Im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1579 BGB können diese Umstände allerdings nicht unberücksichtigt bleiben.

 

Rz. 283

 

Praxistipp

Umstände aus dem Bereich des § 1579 BGB – wie z.B. aufgenommene und langjährig unterhaltene intime Beziehungen zu einem neuen Partner – können aber auch als Argument im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über für eine Befristung des Anspruchs gem. § 1578b II BGB herangezogen werden.

Hier sind die zu § 1578b BGB dargestellten verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte zu beachten!

[510] BGH FamRZ 2011, 1498 m. Anm. Maurer = NJW 2011, 3089 m. Anm. Schnitzler; Anm. Hohloch, FF 2011, 410.

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