Rz. 144
Einer Befristung steht nicht entgegen, dass die Berechtigte aufgrund des Wegfalls des Unterhaltsanspruches der Sozialhilfe anheimfällt.[296]
Bezieht die Berechtigte Sozialleistungen, so führt dies umgekehrt nicht zwingend dazu, dass ein vorhandener Nachteil kompensiert wird.[297]
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