Rz. 318
Es ist umfassend zu prüfen, ob eine erneute Unterhaltsverpflichtung die Zumutbarkeitsgrenze überschreitet.[567] Bei dieser erneuten Billigkeitsprüfung sind alle Umstände einzubeziehen.[568]
Rz. 319
Von Bedeutung ist dabei, dass sich der Unterhaltsberechtigte durch die Aufnahme einer verfestigten neuen Lebensgemeinschaft aus der nachehelichen Solidarität der Ehegatten herausgelöst und zu erkennen gegeben hatte, dass er diese nicht mehr benötigt. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange die Verhältnisse gedauert haben, die eine Unterhaltsgewährung als objektiv unzumutbar erscheinen ließen.[569] Nach Beendigung einer verfestigten Lebensgemeinschaft ist regelmäßig nur noch sehr begrenzt eine nacheheliche Solidarität zu erwarten.
Rz. 320
Gegen ein Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs kann zudem sprechen, wenn der auf Unterhalt in Anspruch genommene Ehegatte im Vertrauen auf den endgültigen Wegfall der Unterhaltspflicht wirtschaftliche Dispositionen getroffen hat, die seine Leistungsfähigkeit beeinträchtigen, ohne dass er dies dem Unterhaltsgläubiger unterhaltsrechtlich entgegenhalten könnte.[570]
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