Rz. 213

Nach einer Aufforderung zur Auskunft, die auch erteilt wird, muss der Berechtigte den Unterhaltspflichtigen zeitnah zur Zahlung eines bezifferten Betrages auffordern, um die Wirkungen dieser Aufforderung aufrechtzuerhalten.[425] Bei zu langem Abwarten besteht die Gefahr der Verwirkung.[426]

[425] OLG Karlsruhe v. 16.2.2006 – 16 WF 26/06 m. Anm. Schürmann, jurisPR-FamR 16/2006, Anm. 2; BGH FamRZ 1988, 478, 480.
[426] Vgl. Kofler, NJW 2011, 2470–2476; Jüdt, FuR 2010, 548 und FuR 2010, 624 sowie Henjes, FuR 2009, 432–435.

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