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Vereinzelt wurde auch eine solche Obliegenheit schon für den weiter zurückliegenden Zeitraum der intakten Ehe vor der Trennung angenommen. Dies ist aber mit der Rechtsprechung des BGH unvereinbar, nach der es allein auf die objektive Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse ankommt,[219] weshalb im Rahmen der Abwägung des § 1578b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet,[220] siehe Rdn 20.

[220] BGH NJW 2010, 3653 m. Anm. Born = FamRZ 2010, 2059 m. Anm. Borth.

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