Rz. 113

Teilweise wird bereits während der Zeit der Trennung schon eine solche unterhaltsrechtlich relevante Obliegenheit zum Abbau des Nachteils bejaht.

Zitat

OLG Frankfurt v. 26.1.2009 – 2 UF 253/08[218]

Wegen der neunjährigen Familienphase von Oktober 1982 bis 1991, lediglich unterbrochen durch eine einjährige Teilzeitbeschäftigung, sind der Beklagten sicherlich gewisse ehebedingte Nachteile im beruflichen Fortkommen entstanden. Diese Nachteile hätten jedoch nach der Trennung, bei der die Beklagte erst 42 Jahre, die Kinder jedoch schon 12 Jahre alt waren, kompensiert werden können.

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