Rz. 36

Die Unterhaltsberechtigte trägt vor, sie könne nicht mehr in ihrem früher ausgeübten Beruf tätig werden.

 

Rz. 37

 

Praxistipp

Die Darlegungslast für die Behauptung, ein Zugang zum früher ausgeübten Beruf sei nicht mehr möglich, trägt die Unterhaltsberechtigte.

Eine solche Unmöglichkeit kann sich ergeben

aus objektiven Gesichtspunkten (z.B. Altersgrenzen im öffentlichen Dienst, Wegfall des Berufsbildes),
aber auch aus persönlichen Gründen (Alter der Berechtigten, lange Zeit der Berufsunterbrechung, Praxisferne).

Die jeweiligen Möglichkeiten des Wiedereinstiegs hängen stark vom konkreten Beruf ab. Ein Wiedereinstieg ist erschwert oder scheidet ganz aus, wenn mit den speziellen beruflichen Anforderungen nicht Schritt gehalten worden ist.[61]

Hier ist aber detaillierter anwaltlicher Sachvortrag unverzichtbar! Man sollte sich hier keinesfalls auf irgendeine Art von Vermutungs- oder Indizwirkung oder auch nur auf eine günstige vermeintliche Darlegungs- und Beweislast verlassen!

Besonders zu achten ist dabei, dass der Nachteil ehebedingt sein muss, also auf die konkrete Gestaltung der Ehe zurückzuführen ist. Wäre der Nachteil auch ohne die Ehe eingetreten, liegt kein ehebedingter Nachteil vor (so z.B. beim Wegfall des Berufsbildes[62] oder der Insolvenz des früheren Arbeitgebers!).

[61] Bißmaier, FamRZ 2009, 389.
[62] Dazu siehe OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.2.2011 – 2 UF 21/10 FamRB 2011, 236 = FuR 2011, 341; OLG Hamm, Beschl. v. 19.8.2009 – II-8 UF 33/09, FamFR 2011, 560.

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