Rz. 224
Hat das Schwiegerkind einen bereicherungsrechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Eltern seines Ehegatten, entsteht dieser zwar zu einem Zeitpunkt nach Eheschließung, also nach dem für das Anfangsvermögen maßgeblichen Stichtag (§ 1374 BGB). Das schließt aber nicht aus, dass dem Schwiegerkind bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine berücksichtigungsfähige vermögensrechtliche Position erwachsen war, die gegebenenfalls in das Anfangsvermögen einzustellen ist. Bestand beispielsweise bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung eine stillschweigende Abrede eines Leihverhältnisses, ist dadurch eine vermögenswerte Position entstanden. Denn es bestand eine dauernde Nutzungsmöglichkeit des Objekts. Dieser Anspruch ist dann im Rahmen der Berechnung eines Zugewinnausgleichs als Aktivposten in das Anfangsvermögen des Schwiegerkindes einzustellen.[182]
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