Rz. 171
Soweit ein Schenkungsvertrag zwischen Eltern und Kind vorliegt, ist bei Vermögensauseinandersetzung zwischen den Ehegatten der Wert des Schenkungsgegenstandes gemäß § 1374 Abs. 2 BGB in das Anfangsvermögen des Kindes zu stellen.
Rz. 172
Hinsichtlich der anschließenden Zuwendung des Kindes an den Ehegatten gilt dies nicht. Denn privilegierte Schenkungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB sind nur solche von dritter Seite, nicht aber Schenkungen unter Ehegatten.[141] Eine analoge Anwendung ist nicht möglich.[142] Das hat die Berücksichtigung der Zuwendung nur im Endvermögen zur Folge.
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