Rz. 87

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt grundsätzlich nicht zur Auflösung des Vertrages, sondern zur Anpassung seines Inhalts an die veränderten Verhältnisse.[77]

[77] Palandt/Grüneberg, § 313 BGB Rn 40.

a) Inhalt des Anspruchs

 

Rz. 88

§ 313 BGB gibt dem durch die Störung der Geschäftsgrundlage Benachteiligten einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages.[78]

 

Rz. 89

In der Regel führt die Vertragsanpassung nicht zur Rückgewähr eines zugewandten Gegenstandes. Denn gerade hinsichtlich der schwiegerelterlichen Zuwendung wäre dieses Ergebnis unbillig, da im Hinblick auf die bis zur Trennung gelebte Ehe der Zweck der Schenkung bereits teilweise erreicht wurde.[79] Eine dingliche Rückgewähr kommt nur in Ausnahmefällen und dann nur Zug um Zug gegen Zahlung einer nach den Umständen des Einzelfalles angemessenen Ausgleichszahlung in Betracht.[80] Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn Schwiegereltern einen nicht teilbaren Gegenstand zugewendet haben, wie etwa ein Hausgrundstück, und dies in der Erwartung, im Falle ihrer Pflegebedürftigkeit eine Aufnahme bei den Ehegatten zu finden[81] oder sich ein Wohnungsrecht vorbehalten haben.[82]

 

Rz. 90

In der Regel aber ist die Rechtsfolge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld, dessen Höhe sich nach den Umständen des Einzelfalles richtet.[83]

 

Rz. 91

 

Praxistipp

§ 313 BGB gibt einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages.
In der Regel hat dies die Zubilligung eines Ausgleichsanspruchs in Geld zur Folge.
Eine dingliche Rückgewähr kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht.
 

Rz. 92

 

Lösung Fallbeispiel

SV und SM haben als Gesamtgläubiger einen Anspruch aus § 313 BGB wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage in Form eines Ausgleichanspruchs. Das gilt sowohl hinsichtlich der gezahlten 60.000 EUR als auch der durch SV erbrachten Arbeitsleistungen.

[78] FAKomm-FamR/Roßmann, vor §§ 1372 ff. BGB Rn 193; Palandt/Grüneberg, § 313 BGB Rn 41.
[79] BGH FamRZ 1998, 669, 670; OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 14.3.2013 – 6 UF 91/11, openJur 2013, 30804 (Ziff.38), FamRZ 2013, 988.
[80] BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, Pressemitteilung Nr. 180/14 vom 4.12.2014; BGH FamRZ 1998, 669, 670; Palandt/Grüneberg, § 313 BGB Rn 53.
[81] FAKomm-FamR/Rossmann, vor §§ 1372 ff. BGB Rn 196.
[82] BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, Pressemitteilung Nr. 180/14 vom 4.12.2014.
[83] BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, Pressemitteilung Nr. 180/14 vom 4.12.2014; OLG Celle, Urt. v. 10.5.2002 – 22 U 119/01, openJur 2012, 38134 (Ziff.40).

b) Höhe des Anspruchs

 

Rz. 93

In welcher Höhe der Rückforderungsanspruch besteht, ist unter Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalles zu entscheiden.[84] Zurückgegriffen wird hierfür auf die nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu unbenannten Zuwendungen entwickelten Abwägungskriterien.[85] Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung nun keine Bedeutung mehr zu.[86]

 

Rz. 94

Demnach ist eine Gesamtabwägung unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen. Insofern spielen verschiedene Aspekte, wie zum Beispiel die Dauer der Ehe, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute oder die Umstände, die zur Beendigung der Ehe geführt haben, eine Rolle.[87] Weitere Kriterien zur Ermittlung der Ausgleichshöhe sind die Höhe der durch die Zuwendung bewirkten und noch vorhandenen messbaren Vermögensmehrung und Art und Umfang der erbrachten Leistungen.[88]

 

Rz. 95

 

Praxistipp

Die Höhe des Rückforderungsanspruchs bemisst sich anhand der von der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu unbenannten Zuwendungen entwickelten Abwägungskriterien.
Lediglich güterrechtlichen Aspekten kommt nach der geänderten Rechtsprechung seit 2010 nun keine Bedeutung mehr zu.
[84] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2013 – II-7 UF 185/12, openJur 2013, 32820 (Ziff.54), rechtsprechungsdatenbank.nrw.
[85] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2013 – II-7 UF 185/12, openJur 2013, 32820 (Ziff. 55), rechtsprechungsdatenbank.nrw.
[86] BGH, Urt. v. 20.7.2011 – XII ZR 149/09, openJur 2012, 135 (Ziff.32), FamRZ 2012, 273.
[87] OLG Celle, Urt. v. 10.5.2002 – 22 U 119/01 (6. ZS), openJur 2012, 38134 (Ziff.40).
[88] BGH, Beschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13; Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 12.

aa) Vermögen

 

Rz. 96

Haben Eltern ihrem Schwiegerkind Vermögen im Hinblick auf den Bestand der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind zugewandt, ist für die Ermittlung der Höhe eines Ausgleichsanspruchs zu prüfen, inwiefern der Zweck der schwiegerelterlichen Schenkung bereits realisiert wurde.

(1) Dauer der Ehe

 

Rz. 97

Geschäftsgrundlage der schwiegerelterlichen Zuwendung ist in der Regel, dass dem eigenen Kind durch Unterstützung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Schenkung auf Dauer zugutekommen sollte. Hatte die Ehe des Kindes mit dem Schwiegerkind nach der schwiegerelterlichen Schenkung noch Bestand, konnte das Kind im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft zumindest noch eine Zeit lang von dem Vermögenserwerb profitieren. Aufgrund dessen kann nur insoweit von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage gesproch...

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