Rz. 32

Auch für den Abschlussprüfer gilt jetzt die allgemeine dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB,[99] wobei auch hier auf die alte Rechtsprechung zu § 323 Abs. 5 HGB a.F. zurückgegriffen werden kann. So entsteht der Schaden der AG erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung, nicht schon mit der Ablieferung des Prüfberichts, wenn der Abschlussprüfer in der Bilanz einer AG einen nicht bestehenden Gewinn ausweist.[100]

[99] MüKo-HGB/Ebke, § 323 Rn 81; Baumbach/Hopt/Merkt, § 323 Rn 12.
[100] BGHZ 124, 27, 29 ff. = WM 1994, 33; auch die Sonderverjährung nach § 323 Abs. 5 HGB entfiel durch Gesetz v. 1.12.2003 mit Wirkung schon zum 1.1.2004.

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