Rz. 31

Wird im Zusammenhang mit einer fehlerhaften steuerlichen Gestaltung ein neuer Berater tätig, der den Mandanten auf die fehlerhafte Beratung hinweist und zu Maßnahmen rät, um deren Folgen zu beseitigen, ist der Schaden bereits entstanden mit Zahlung der Gebühren an diesen neuen Berater, wenn die Kosten der Folgenbeseitigung als Schaden geltend gemacht werden. Wird darüber hinaus auch noch ein Steuerschaden reklamiert, bildet dieser mit dem Kostenschaden eine Einheit.[98]

[98] BGH, 23.4.2015 – IX ZR 176/12, WM 2015, 2064, noch ergangen zu § 68 StBerG a.F.

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