Rz. 19
Für den Zeitpunkt der Entstehung eines – über § 280 Abs. 1 BGB hinausgehenden – Anspruchs auf Schadensersatz statt der Leistung aus
▪ | § 282 BGB wegen Verletzung einer "leistungsbegleitenden" Schutzpflicht gem. § 241 BGB, |
▪ | § 283 BGB "bei Ausschluss der Leistungspflicht" (nachträgliche Unmöglichkeit) oder |
▪ | § 311a BGB wegen anfänglicher Unmöglichkeit |
gelten grds. die vorstehenden Ausführungen zu § 280 Abs. 1 BGB entsprechend (vgl. Rdn 14 f.). Insoweit handelt es sich um unbehebbare Leistungsstörungen, die einem Erfüllungsanspruch entgegenstehen; deswegen wird in diesen Vorschriften nicht auf § 281 Abs. 4 BGB Bezug genommen.
Der Schadensersatzanspruch aus § 283 BGB entsteht im Zeitpunkt des Ausschlusses der primären Leistungspflicht gem. § 275 Abs. 1 BGB, in den Fällen des § 275 Abs. 2, 3 BGB erst mit der Einrede des Schuldners.[26]
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