Rz. 138

Nach dieser Vorschrift ist eine unangemessene Benachteiligung der anderen Vertragspartei im Zweifel anzunehmen, wenn die AGB wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Diese Bestimmung knüpft an die Rechtsprechung an, die eine Aushöhlung vertraglicher Haupt-("Kardinal-")pflichten durch AGB nicht zulässt.[379] Dementsprechend hat der BGH eine formularmäßige Begrenzung der Haftung für die schuldhafte Verletzung vertraglicher Grundpflichten für unwirksam erklärt.[380] Diese Rechtsprechung kann auf eine mittelbare Haftungsbeschränkung durch eine verjährungserleichternde AGB übertragen werden, falls diese einen Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen einen Rechtsanwalt oder anderen Rechtsberater wegen schuldhafter Verletzung der vertraglichen Grundpflichten zur Klärung des Sachverhalts, zur Rechtsprüfung, Rechtsberatung und Schadensverhütung (vgl. § 2 Rdn 33 ff.) umfasst.

[379] BGHZ 72, 206, 208, m.w.N.; Palandt/Grüneberg, BGB, § 307 Rn 33.
[380] BGHZ 89, 363, 367; BGHZ 93, 29, 48; BGH, NJW 1993, 335; BGH, NJW-RR 1993, 560, 561.

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