Rz. 59

Nach § 199 Abs. 1 Hs. 1 BGB wird – entsprechend § 201 BGB a.F. – die regelmäßige Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres in Lauf gesetzt, in dem die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns (§ 199 Abs. 1 Nr. 1, 2 BGB) erfüllt sind (sog. Ultimo- oder Silvester-Verjährung). War dies z.B. im Laufe des Jahres 2015 der Fall, so begann die Regelverjährung am 1.1.2016, 0.00 Uhr, und war am 31.12.2018, 24.00 Uhr, vollendet (vgl. § 188 Abs. 2 BGB). Liegt der Schaden seinerseits in der Verjährung einer Forderung des Mandanten nach der Ultimo-Regel, entsteht dieser erst mit Beginn des darauf folgenden 1.1., nicht schon mit dem 31.12. Solange die ursprüngliche Frist noch läuft, die der Berater voll ausnutzen darf, ist kein Schaden ersichtlich.[214] Hat dementsprechend der Steuerberater eine mit Schluss des Jahres abgelaufene Frist nicht genutzt, beginnt der Regressanspruch ihm ggü. genauso erst mit Beginn des darauf folgenden Jahres, also dem 1.1., 0.00 Uhr.[215] Damit verschiebt sich zwar das Ende der Verjährung um ein ganzes Jahr; dennoch werden die praktischen Auswirkungen eher gering bleiben, weil die notwendige Kenntnis bzw. fahrlässige Unkenntnis des Geschädigten ohnehin in aller Regel zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen wird.

Diese Jahresschlussverjährung gilt nur i.R.d. § 199 Abs. 1 BGB, nicht für andere Verjährungsfristen, insb. nicht für solche der §§ 196, 197, 199 Abs. 2 bis 4, §§ 200, 201, 634a BGB.[216]

 

Rz. 60

Endet vor Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erfüllt worden sind, eine Hemmung der Verjährung (§§ 203 ff. BGB), so beginnt die Verjährung zum Jahresende; das gilt für einen Neubeginn der Verjährung entsprechend.[217]

Wird die Verjährung später gehemmt (§§ 203 ff. BGB), so läuft die Verjährungsfrist nach dem Ende der Hemmung sogleich weiter (vgl. § 209 BGB), nicht erst ab nächstem Jahresschluss.[218] Das Gleiche gilt für den Neubeginn der Verjährung.

[214] BGH, 15.11.2011 – IX ZR 85/10, WM 2012, 163; siehe zur Kritik am Berufungsurt. des OLG Stuttgart, 13.4.2010 – 12 U 189/09, WM 2010, 1330 schon Chab, BRAK-Mitt. 2010, 208.
[215] BGH, 21.10.2010 – IX ZR 195/09, m. Anm. Chab, BRAK-Mitt. 2011, 32 sowie Meixner/Schröder, DStR 2011, 238.
[216] Palandt/Ellenberger, BGB, § 199 Rn 41 f.; Leenen, DStR 2002, 34, 35.
[217] Vgl. BGH, NJW 1995, 3380, zu § 201 BGB a.F.
[218] BGHZ 86, 98, 104; BGHZ 93, 287, 294; BGH, NJW-RR 1990, 664, 665; BAG, NJW 1997, 3461, 3462, jeweils zu § 201 BGB a.F.

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