Rz. 7

Muster 7.2: Aufforderung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung

 

Muster 7.2: Aufforderung zum Verzicht auf die Einrede der Verjährung

_________________________ Versicherung AG

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Schaden-Nr./VS-Nr./Az. _________________________

Schaden vom _________________________

Pkw _________________________, amtl. Kennzeichen _________________________

Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorbezeichneter Schadensache steht ein Ausgleich der gesamten für meine Mandantschaft angemeldeten Schadensersatzansprüche weiterhin aus. Zur Vermeidung eines vor Gericht zu verfolgenden Feststellungsanspruchs gebe ich Ihnen Gelegenheit, auf die Einrede der Verjährung, zunächst beschränkt auf _________________________ Jahre, zu verzichten, hilfsweise den geltend gemachten Anspruch dem Grunde nach mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anzuerkennen. Zur Abgabe dieser Erklärung habe ich mir eine Frist von 2 Wochen bis zum _________________________ notiert.

Mit freundlichen Grüßen

(Rechtsanwalt)

 

Rz. 8

Gibt der Versicherer eine Erklärung ab, wonach seine Eintrittspflicht mit Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils anerkannt wird, so ist die Vorschrift des § 197 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 3 BGB zu beachten. Hiernach verjährt ein Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB) auch dann, wenn ein rechtskräftiges Feststellungsurteil vorliegt. Diese Verjährungsfrist ist ggf. gesondert zu notieren und der Versicherer rechtzeitig vor Ablauf erneut zu einer weiteren Einstandserklärung aufzufordern.

 

Rz. 9

 

Praxistipp

Verzichtet der Versicherer auf die Einrede der Verjährung, wird dieser Verzicht häufig zeitlich begrenzt. Wenn nach Ablauf dieses Zeitraums nicht erneut auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird, kann ein schnelles Handeln zur Absicherung geboten sein, da der Lauf der Verjährungsfrist durch den temporären Verzicht nicht gehemmt worden ist. Der Gläubiger muss daher in diesem Fall seinen Anspruch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne notfalls gerichtlich geltend machen. Bei der Bemessung dieser Frist sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung. Hierbei kommt es insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der Rechtssache an. Im Grundsatz besteht Einigkeit, dass der Gläubiger zügig handeln muss, wobei eine Frist von einem Monat ab dem Auslaufen der Verzichtserklärung nicht überschritten werden sollte.[13]

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