Rz. 85

Sofern liquide Nachlassmittel vorliegen und deshalb von einem vermögenden Nachlass auszugehen ist, bemisst sich die Vergütung des Nachlasspflegers vorrangig nach §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB.

Soweit das (noch) vorhandene Nachlassvermögen zur Befriedigung dieser Vergütung nicht ausreicht, kann der Nachlasspfleger eine ergänzende Festsetzung gegen die Staatskasse verlangen, insoweit allerdings lediglich zu den Stundensätzen des § 3 Abs. 1 VBVG.[113] Diese Vorgehensweise ergibt sich aus dem Umstand, dass der Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers kraft Gesetzes unmittelbar mit der Ausübung jeder einzelnen vergütungspflichtigen Tätigkeit, die im Vertrauen auf die erfolgte Bestellung entfaltet wurde, entsteht.[114]

 

Rz. 86

 

Beispiel

Ein anwaltlicher Berufsnachlasspfleger verwaltet liquide Mittel in Höhe von 2.814,35 EUR. Bei der Nachlasspflegschaft handelt es sich um einen mittelschweren Fall. An Zeitaufwand sind 38 Stunden angefallen.

In Höhe eines Teilbetrages von 2.814,35 EUR kann die Vergütung aus dem liquiden Nachlass entnommen werden. Insoweit bemisst sich die Vergütung gemäß §§ 1960, 1915 Abs. 1 S. 2, 1836 Abs. 1 BGB. Dies entspricht hier einem Zeitanteil von 21,5 Stunden (bei einem angemessenen Stundensatz von 110 EUR zzgl. Umsatzsteuer).

Die Vergütung für die restlichen 16,5 Stunden erfolgt gemäß §§ 1915 Abs. 1 S. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 VBVG aus der Staatskasse in Höhe von 657,77 EUR (bei einem Stundensatz von 33,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer).

[113] OLG Karlsruhe v. 31.10.2014 – 14 Wx 56/13, n.v.; a.A. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 768, 1010, der einen einheitlichen Stundensatz in Höhe von 33,50 EUR zzgl. Umsatzsteuer zugrunde legt.
[114] OLG Düsseldorf v. 19.2.2014 – I-3 Wx 292/11, ZErb 2014, 136 m.w.N.; OLG Köln v. 30.1.2013 – 2 Wx 265/12, BeckRS 2013, 09365; Palandt/Weidlich, § 1960, Rn 22 m.w.N.

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