Rz. 77

Die Vergütung wird durch das Nachlassgericht festgesetzt. Antragsberechtigt sind der Nachlasspfleger und der Erbe, § 168 Abs. 1, Abs. 5 FamFG.

 

Rz. 78

Das Nachlassgericht setzt die Vergütung durch Beschluss fest, §§ 168, 38, 39 FamFG. Der Beschluss bedarf einer Begründung. Eine Begründung ist auch deshalb nicht entbehrlich, weil die Vergütung antragsgemäß bewilligt wird.[104] Funktionell zuständig ist der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG. Eine bloße Feststellung und Anweisung durch den Urkundsbeamten ist nicht möglich, weil sich der Anspruch beim vermögenden Nachlass nicht gegen die Staatskasse richtet (vgl. § 6 Rn 25).

Die Festsetzung ist auch noch nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft zulässig.[105]

 

Rz. 79

Die Erben müssen vor Festsetzung (zumindest schriftlich) gehört werden, § 168 Abs. 4, Abs. 5 FamFG. Dasselbe gilt für den Fiskus, wenn er als Erbe in Betracht kommt. Sind Erben noch nicht ermittelt, ist vom Nachlassgericht ein Verfahrenspfleger zu bestellen, damit diesem rechtliches Gehör gewährt werden kann. Der Verfahrenspfleger kann gegen den Vergütungsbeschluss Rechtsmittel einlegen. Er kann aber keine Vergütung mit dem Nachlasspfleger vereinbaren oder sonst über den Anspruch verfügen.[106]

 

Rz. 80

Materiellrechtliche Einwendungen des Erben gegen den Vergütungsanspruch (z.B. Aufrechnung, Erlöschen durch Erfüllung, Verzicht des Nachlasspflegers, Erlass) werden im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht berücksichtigt. Der Erbe ist auf die Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) angewiesen.[107]

[104] Vgl. LG Berlin v. 3.12.2007 – 87 T 233 – 234/07, Rpfleger 2008, 308 m.w.N.
[105] BayObLG v.14.7.1999 – 3Z BR 162/99, FamRZ 1999, 1609 zum Betreuungsrecht; Eulberg, in: Tanck/Uricher, Erbrecht, § 9 Rn 223.
[106] Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 808.
[107] BGH v. 11.4.2012 – XII ZB 459/10, Rpfleger 2012, 531; OLG Schleswig v. 1.7.2011 – 3 Wx 19/11, FamRZ 2012, 143; KG v. 10.7.2007, 1 W 454/03, Rpfleger 2007, 608 m.w.N.; Eulberg, in: Tanck/Uricher, Erbrecht, § 9 Rn 229; dagegen: Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 810 m.w.N.

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