Rz. 89

Haben Sie vergessen, eine Gebühr oder Auslagen bei Festsetzung zu beantragen, so können Sie jederzeit die sog. Nachfestsetzung beantragen. In einigen Fällen ist es sogar angebracht, bspw. die Reisekosten gesondert festsetzen zu lassen. Ist der Vergütungsanspruch schon ohne Berücksichtigung der Reisekosten sehr hoch, haben Sie ein Interesse daran, den Vergütungsanspruch schnell titulieren zu lassen. Oft erhebt der zur Kostentragung Verpflichtete insbes. Einwendungen wegen Auslagen, die im Verhältnis zu den Gesamtkosten sehr gering ausfallen. Dies können Sie vermeiden, indem Sie zunächst den Hauptanspruch festsetzen lassen und sich anschließend in aller Ruhe mit dem Gegner über die Notwendigkeit und die Höhe von bspw. Reisekosten auseinandersetzen.

 

Rz. 90

Der Kostenerstattungsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

 

Rz. 91

Muster 7.6: Antrag auf Nachfestsetzung

 

Muster 7.6: Antrag auf Nachfestsetzung

Prozessgericht I. Instanz

In Sachen

X ./. Y

– Aktenzeichen –

wird beantragt,

die nachstehend bezifferte Vergütung (ggf. nur noch die Auslagen) ebenfalls gegen den (Kläger oder Beklagten) festzusetzen. Die Anträge und Erklärungen aus dem ersten Kostenfestsetzungsantrag _________________________ vom _________________________ wiederholen wir hiermit ausdrücklich. Sollten hiergegen Bedenken bestehen, wird höflichst um einen entsprechenden Hinweis durch das Gericht gebeten.

Begründung:

Mit dem Kostenfestsetzungsantrag vom _________________________ wurde übersehen, dass im Verfahren nicht lediglich eine 0,5 Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV RVG entstanden ist. Ausweislich des in der Anlage beigefügten Telefonvermerks fand bereits vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eine telefonische Erörterung der Angelegenheit mit Vergleichsverhandlungen statt. Die Vergleichsverhandlungen sind gescheitert.

Aus diesem Grunde ist entsprechend Vorbemerkung 3 Abs. 3, 3. Alternative VV RVG die 1,2 Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV RVG entstanden. Die Festsetzung der Differenz in Höhe von 0,7 beantragen wir hiermit. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen gem. Nr. 7002 VV RVG sind nicht erneut entstanden, da diese bereits im ersten Gesuch mit 20,00 EUR berücksichtigt worden sind. Eine höhere Erstattung der Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen scheidet im selben Rechtszug in einer Angelegenheit aus.

_________________________ EUR 0,7 Differenzterminsgebühr gem. §§ 2 Abs. 2, 13, Nr. 3104 VV RVG

_________________________ EUR Umsatzsteuer gem. § 2 Abs. 2, Nr. 7008 VV RVG

_________________________ EUR Summe

Wir bitten um Herreichung einer zugestellten und vollstreckbaren Ausfertigung des Beschlusses und verweisen hinsichtlich der Verzinsung und der Erklärung zum Vorsteuerabzug auf den Erstantrag.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

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