Rz. 86

Lediglich für den Fall der Kostenaufhebung (üblich im Vergleich: "Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben") stellen Sie einen anderen Antrag, und zwar einen sog. Kostenausgleichungsantrag gem. § 106 ZPO.

 

Rz. 87

Muster 7.5: Kostenausgleichungsantrag

 

Muster 7.5: Kostenausgleichungsantrag

An das

Prozessgericht I. Instanz

In Sachen

X ./. Y

– Aktenzeichen –

wird beantragt,

die Gerichtskosten des Verfahrens auszugleichen und den auf den Beklagten (Kläger nur im Fall einer Widerklage) entfallenden Anteil gegen diesen festzusetzen.

Es wird ferner beantragt,

den festzusetzenden Betrag mit 5 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz ab Eingang des Gesuchs bei Gericht zu verzinsen.

Um die Erstattung nicht verbrauchter Gerichtskosten wird gleichzeitig gebeten.

Es wird anwaltlich versichert, dass diese aus eigenen Mitteln verauslagt worden sind.

Rein vorsorglich wird erklärt, dass der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wir bitten um Herreichung einer zugestellten und vollstreckbaren Ausfertigung.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

 

Rz. 88

Wie Sie einen Kostenfestsetzungsbeschluss anfechten können, ist in diesem Paragrafen bei Rdn 212 dargestellt.

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