Rz. 226

Über die Kostentragungsverpflichtung des Verfahrens entscheidet das Gericht von Amts wegen, § 308 Abs. 2 ZPO. Damit steht noch nicht fest, in welcher Höhe der zur Kostentragung Verpflichtete die Kosten nun erstatten muss. Um die Höhe der Zahlungsverpflichtung festzustellen, ist ein Kostenfestsetzungsantrag (§ 104 ZPO) erforderlich. Bei einer Verteilung der Kostentragungslast nach Quoten (entsprechend § 92 ZPO und damit dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen) ist regelmäßig das Kostenausgleichungsverfahren durchzuführen. Bei Vergleichen werden die Kosten häufig gegeneinander aufgehoben (§ 98 ZPO, abweichende Vereinbarungen sind zulässig, s. die unter § 8 Rdn 312), mit der Folge, dass jede Partei die eigenen "Anwaltskosten" und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen hat.

 

Rz. 227

Entspricht die erfolgte Festsetzung nicht dem, was Sie als Festsetzungsbetrag erwartet haben, so ist der Kostenfestsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (§ 567 Abs. 1 ZPO). Die Frist ergibt sich erneut aus § 569 Abs. 1 ZPO. Üblicherweise ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.

Ist Grundlage des sofortigen Beschwerdeverfahrens ein Kostenfestsetzungsbeschluss, so ist dieser nur anfechtbar (im Wege der sofortigen Beschwerde), wenn der Wert der ­Beschwer 200,00 EUR übersteigt (§ 567 Abs. 2 ZPO).

 

Rz. 228

 

Praxistipp:

Die sofortige Beschwerde hemmt in keiner Weise die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss. Sie hat keine aufschiebende Wirkung (§ 570 Abs. 1 ZPO). Eine aufschiebende Wirkung ist nur zu erreichen, wenn Sie beantragen, die Vollziehung auszusetzen.

 

Rz. 229

Muster 7.27: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

 

Muster 7.27: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

In Sachen

_________________________/_________________________

– Aktenzeichen –

legen wir Namens und in Vollmacht des zur Kostenerstattung Verpflichteten

sofortige Beschwerde

gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom _________________________, zugestellt am _________________________ ein mit dem Antrag, den Kostenfestsetzungsbeschluss aufzuheben und die Kosten unter Berücksichtigung der Begründung der sofortigen Beschwerde neu festzusetzen. Gleichzeitig wird beantragt, die Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde gem. § 570 Abs. 2 ZPO einstweilen auszusetzen und keine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses zu erteilen.

Ferner beantragen wir, für den Fall, dass der sofortigen Beschwerde nicht stattgegeben wird,

einen Ausspruch über die Zulässigkeit Rechtsbeschwerde zu treffen.

Begründung:

Mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom _________________________ wurde die erstinstanzliche Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG in voller Höhe festgesetzt. Bereits im Wege der Stellungnahme auf den Kostenfestsetzungsantrag vom _________________________ haben wir ausgeführt, dass vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG entstanden und bezahlt worden ist. Dies ergibt sich aus dem Aufforderungsschreiben mit dem der zur Kostentragung Verpflichte (Kläger oder Beklagter) zur Leistung aufgefordert worden ist und dem beigefügten Zahlungsbeleg. Die Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG führt dann gem. § 15a Abs. 2 RVG zu einer Reduzierung der Verfahrensgebühr. Diese ist nicht in voller Höhe festzusetzen, sondern zu kürzen um den Anrechnungsteil der Geschäftsgebühr.

Anstelle einer 1,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV RVG ist nur eine 0,65 Verfahrensgebühr festzusetzen. Dementsprechend ergibt sich auch der erforderliche Wert der Beschwer. Die von hier beantragte Absetzung übersteigt den Betrag in Höhe von 200,00 EUR.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

 

Rz. 230

 

Hinweis

Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, so ist der Beschluss über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (BGH, Urt. v. 16.2.2002 – II ZB 16/02).

 

Rz. 231

 

Praxistipp:

Wenn bereits eine vollstreckbare Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erteilt worden ist, müssen Sie, wenn der Gläubiger bereits Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hat, Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 Abs. 2 ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragten.

 

Rz. 232

Muster 7.28: Einstellung der Zwangsvollstreckung – Antrag an das Vollstreckungsgericht

 

Muster 7.28: Einstellung der Zwangsvollstreckung – Antrag an das Vollstreckungsgericht

An das Vollstreckungsgericht

In der Zwangsvollstreckungssache

_________________________/_________________________

– Aktenzeichen der Vollstreckungsmaßnahme –

zeigen wir aufgrund der beigefügten Vollmacht an, dass wir den Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren vertreten.

Namens und in Vollmacht des Schuldners beantragen wir,

die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom _________________________ des _________________________ Gerichts zum Aktenzeichen _________________________ bis zur Entscheidung über den Aussetzungsantrag im _________________________ Ver...

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