Rz. 312

Einige Ausführungen zur Erstattungsfähigkeit sind bereits erfolgt. Diese wiederhole ich an dieser Stelle nicht und verweise auf die Ausführungen und Textmuster (s. Rdn 297).

 

Rz. 313

Wenn sich die Parteien in einem Rechtsstreit einigen, ohne dass eine Vereinbarung über die Kosten des Verfahrens und der Einigung getroffen wird, ist davon auszugehen, dass die Kosten gem. § 98 ZPO als gegeneinander aufgehoben gelten sollen. Diese Kostenaufhebung bedeutet, dass die vor- bzw. außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden; die entstandenen Gerichtskosten werden geteilt. Unter außergerichtlichen Kosten sind die Anwaltskosten im Gerichtsverfahren zu verstehen, denn diese sind für das Gericht "außergerichtlich". Wenn die Parteien sich außergerichtlich einigen (d.h. es ist kein Gerichtsverfahren anhängig), ist ebenfalls § 98 ZPO für den außergerichtlichen Vergleich anwendbar.

Wer eine andere Kostenfolge bewirken will, muss diese vereinbaren, sonst gilt generell die Kostenaufhebung.

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