Rz. 207

Gegen einige Entscheidungen (meist sog. Nebenentscheidungen) des Gerichts findet die sofortige Beschwerde statt. Die sofortige Beschwerde ist grds. innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) bei dem Gericht einzulegen, das die anzufechtende Entscheidung erlassen hat.

Es ist auch möglich, die sofortige Beschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen. Allerdings nimmt man sich dann die Möglichkeit, dass das Erstgericht der sofortigen Beschwerde eventuell gleich abhilft.

Die Frist beginnt gem. § 569 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit der Zustellung des anzufechtenden Beschlusses zu laufen. Sie beginnt spätestens fünf Monate nach Verkündung des Beschlusses zu laufen.

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