Rz. 51

Das Verfahren kann durch Erledigung in der Hauptsache beendet werden. Dies kann durch übereinstimmende Erledigungserklärung (§ 91a ZPO) erfolgen.

Bei übereinstimmender Erledigungserklärung wird die Rechtshängigkeit beendet. Das Gericht entscheidet gem. § 91a ZPO nur noch über die Kosten.

 

Rz. 52

Bei der einseitigen Erledigungserklärung hingegen handelt es sich um einen einseitigen Antrag des Klägers, das Verfahren in der Hauptsache als erledigt festzustellen. Dabei handelt es sich um eine zulässige Klageänderung gem. § 264 Abs. 2 ZPO, wenn der Grund der Erledigungserklärung nach Rechtshängigkeit eingetreten ist.

 

Rz. 53

Das Gericht prüft, ob die Klage zulässig und begründet ist. Ist dies der Fall, ergeht ein Urteil (Feststellungsurteil), in dem die Gründe der Erledigung festgestellt werden. Der Beklagte hat in diesem Fall die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Ist die Klage unzulässig oder unbegründet, wird das Gericht die Klage jedoch abweisen mit der Kostenfolge nach § 91 ZPO. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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