Rz. 177

Es gibt zwei Möglichkeiten des VU gegen den Kläger.

 

Rz. 178

Erscheint er zum Termin nicht oder stellt er keinen Antrag (§ 333 ZPO), so ergeht gegen ihn gem. § 330 ZPO ein VU. Mit dem VU wird die Klage abgewiesen. Dieses Urteil muss der Kläger mit dem Rechtsbehelfs des Einspruchs binnen einer Notfrist von zwei Wochen (§ 339 ZPO) anfechten. Der Einspruch ist bei dem Gericht einzulegen, welches das VU erlassen hat (§ 340 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 179

Es ist auch möglich, dass ein Gericht ein VU nicht erlässt, weil es zu der Auffassung kommt, dass ein VU gegen den Beklagten gem. § 335 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht zulässig ist. In diesem Fall kann – trotz Säumnis des Beklagten – die Klage abgewiesen werden. Gegen dieses so ergangene "unechte VU" ist nur die Berufung zulässig. Der Begriff ­"unechtes VU" kann leicht irreführend sein. Letztlich ist dieses Urteil ein Prozessurteil.

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