Rz. 124

Für den Antrag auf Bewilligung von VKH ist das Prozessgericht zuständig, § 117 ZPO.

Damit das Prozessgericht überprüfen kann, wie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie die Erfolgsaussichten des angestrebten Prozesses sind, müssen dem Antrag folgende Unterlagen beigefügt werden:

eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und entsprechende Belege, § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO. Hier ist ein amtlicher Vordruck auszufüllen. Als Belege könnten Bescheide von Sozial- oder Arbeitsamt, Verdienstbescheinigung etc. dienen.
eine Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel, § 117 Abs. 1 S. 2 ZPO. In der Regel wird ein vorbereiteter Antrag beigefügt, mit dem Zusatz, dass sie nur dann erhoben wird, wenn eine VKH-Bewilligung erfolgt. Der Antrag wird daher auch oft als Entwurf bezeichnet oder nicht unterzeichnet.
 

Rz. 125

Im Bewilligungsverfahren kann das Gericht

verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO
Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen, § 118 Abs. 2 S. 2 ZPO
Zeugen und Sachverständige (ausnahmsweise) vernehmen, wenn auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (keine Beeidigung), § 118 Abs. 2 S. 3 ZPO
 

Rz. 126

Das Gericht kann seit 1.1.2014 aber auch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung einfordern, um vollständige und richtige Angaben zu erhalten, § 118 Abs. 2 S. 1 ZPO.

 

Rz. 127

 

Praxistipp

Sofern der Anwalt selbst schon Zweifel an den Angaben des Mandanten hat, sollte er ihn nochmals explizit auf diese neue Möglichkeit und die Strafbarkeit einer falschen eidesstattlichen Versicherung hinweisen.

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