Rz. 113

Im Falle mitwirkenden Verschuldens des Verletzten gilt gemäß § 27 AtomG die Regelung des § 254 BGB.

 

Rz. 114

Die Verjährung der Ersatzansprüche nach dem AtomG tritt gemäß § 32 Abs. 1 AtomG mit Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkt ein, in dem der Ersatzberechtigte von dem Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen, spätestens jedoch nach Ablauf von 30 Jahren seit dem schädigenden Ereignis. Ersatzansprüche infolge nuklearer Ereignisse im Zusammenhang mit Verlust, Diebstahl, Überbordwerfen oder Besitzaufgabe von Kernmaterialien (Art. 8 (b) PÜ) verjähren nach Ablauf von 20 Jahren seit dem Verlust etc. (§ 32 Abs. 2 AtomG). Die Verjährung ist nach § 32 Abs. 4 AtomG während des Schwebens von Vergleichsverhandlungen zwischen Ersatzberechtigtem und -pflichtigem gehemmt, bis einer der beiden die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

 

Rz. 115

Zur Beweislast wird auf die Ausführungen oben unter Rdn 7, 20, 21, 21 und 21 sowie auf die allgemeinen Grundsätze des Deliktsrechts verwiesen. Wesentliche Besonderheiten ergeben sich im Atomhaftungsrecht nicht. Auf die Schwierigkeiten des Kausalitätsnachweises, weil Radioaktivität sinnlich nicht wahrnehmbar ist, weist Freymann[270] zutreffend hin.

[270] Geigel/Freymann, Rn 124.

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