Rz. 66
Der Schadensersatzanspruch aus § 89 WHG ist nach § 16 Abs. 2 WHG (früher: § 11 Abs. 1 WHG)[182] ausgeschlossen, soweit der Schaden auf nachteiligen Wirkungen einer bewilligten Gewässerbenutzung unter den Voraussetzungen der §§ 12, 14 WHG beruht. Überschreitungen und Verstöße gegen Benutzungsbedingungen machen hingegen schadensersatzpflichtig, weil insoweit der Schaden nicht mehr auf der bewilligten Gewässernutzung beruht.[183]
Rz. 67
Die Anlagenhaftung nach § 89 Abs. 2 WHG ist – im Gegensatz zur Verhaltenshaftung nach § 89 Abs. 1 WHG (sofern nicht § 89 Abs. 2 S. 3 WHG analog angewendet wird)[184] – ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht ist (§ 89 Abs. 2 S. 3 WHG). Höhere Gewalt ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann.[185] Der Begriffsinhalt ist der gleiche wie in den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 Nr. 3 HaftPflG, § 4 UmweltHG. Wegen der Erläuterung der einzelnen Merkmale betriebsfremd, von außen, außergewöhnlich und unabwendbar wird auf § 3 Rdn 25 ff. verwiesen.
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