Rz. 104

In der Praxis wird vielfach nach Zeitaufwand abgerechnet, insbesondere wenn der Testamentsvollstrecker mit den Erben eine entsprechende Vereinbarung trifft. Durch den nachzuweisenden Zeitaufwand und die Bemessung der Vergütung nach dem Honorar, das in der Berufsgruppe des Testamentsvollstreckers (z.B. Rechtsanwalt) üblich ist, wird in der Regel die angemessenste Vergütung erlangt.[106]

 

Rz. 105

Muster 7.8: Vergütung nach Zeitaufwand

 

Muster 7.8: Vergütung nach Zeitaufwand

Der Testamentsvollstrecker erhält eine sich nach dem entstandenen Zeitaufwand richtende Vergütung. Der Stundensatz beträgt _________________________ EUR zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Testamentsvollstrecker hat den Zeitaufwand durch tabellarische Aufstellungen nachzuweisen. Die Vergütung ist vierteljährlich fällig.

Der Testamentsvollstrecker erhält neben seiner Vergütung den gesetzlich vorgesehenen Aufwendungsersatz.

Der Testamentsvollstrecker ist zur Entnahme seiner Vergütung und der Aufwendungen aus dem Nachlass berechtigt.

[106] So auch Zimmermann, ZEV 2001, 334, 338. Zu den Vor- und Nachteilen einer zeitbezogenen Vergütung vgl. ausführlich Schiffer/Rott/Pruns, Die Vergütung des Testamentsvollstreckers, § 7 Rn 13 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge