Rz. 181

Ein Erbfall mit Auslandsberührung liegt vor oder kann aus Sicht bei Testamentserrichtung eintreten, wenn der Erblasser oder Testator eine fremde Staatsangehörigkeit hat, im Ausland wohnt, Nachlassgegenstände im Ausland liegen oder eine Verfügung von Todes wegen im Ausland errichtet wurde.

 

Rz. 182

Welche der nationalen Rechtsordnungen der am Erbfall beteiligten Staaten Anwendung findet, bestimmt sich in erster Linie aufgrund eines zwischen den beteiligten Staaten geschlossenen Staatsvertrages. Wenn zwischen den betreffenden Staaten kein Staatsvertrag besteht, bestimmen die international-erbrechtlichen Kollisionsnormen des Staates, aus dessen Sicht der Erbfall behandelt werden soll, welche nationale Rechtsordnung Anwendung findet. Die Kollisionsnormen für das Erbrecht für Deutschland ergeben sich aus Art. 21, 22 EuErbVO. Anknüpfungspunkt ist dabei grundsätzlich der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers. Mit dieser Regel ist aber die Frage nach dem anwendbaren Recht noch nicht abschließend geklärt, denn die Regelungen des Staates, auf den die EuErbVO verweist, knüpfen ggf. an andere Voraussetzungen (z.B. die Staatsangehörigkeit oder die Belegenheit der Sache) an. So kann es sein, dass das IPR des fremden Staates auf das deutsche Recht ganz oder teilweise zurückverweist (renvoi) (siehe dazu auch § 31 Rdn 1 ff.).

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