Rz. 23

Im Rahmen der Vermögensübergabe ist es unter Umständen geboten, die Verfügung von Todes wegen mit geeigneten anderen Maßnahmen zu flankieren. Geboten sein kann eine lebzeitige Vermögensübertragung, bspw. um die persönlichen Steuerfreibeträge nach Ablauf von zehn Jahren erneut ausschöpfen zu können (sog. Dekadentransfer). Zudem wirken sich derartige Maßnahmen i.d.R. auch friedensstiftend auf die Kinder aus, da diese bereits zu Lebzeiten wissen, welche Vermögensbestandteile ihnen zugewiesen werden. Gerade durch die Möglichkeit der getrennten Substanz- und Nutzungszuweisung lassen sich für alle Beteiligten interessante Möglichkeiten gestalten.

 

Rz. 24

Sofern zu Lebzeiten bereits erhebliche Vermögensbestandteile auf die Abkömmlinge transferiert werden, sollte in aller Regel ein Pflichtteilsverzicht bzw. zumindest ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht vereinbart werden. Dadurch wird eine "Störquelle" (Pflichtteilsanspruch) schon zu Lebzeiten ausgeschlossen. Näheres dazu unter § 2 Rdn 133 ff.

 

Rz. 25

Ferner haben sowohl die Eltern als auch die Kinder zu überlegen, ob es bei dem bestehenden Güterstand verbleiben kann oder ob ggf. ein anderer Güterstand vorteilhaft ist.

 

Rz. 26

Abschließend ist zu überprüfen, ob nicht Vermögensumgestaltungen für die Beteiligten von Vorteil sind. Befindet sich bspw. das gesamte Familienvermögen nur in der Hand eines Ehegatten, kann es ratsam sein, Teile davon auf den anderen Ehegatten zu transferieren, um die Ausschöpfung der steuerlichen Freibeträge zu sichern. So kann ein Ehegatte eine im Inland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegene, eigengenutzte Immobilie nach § 13 Abs. 4a ErbStG steuerfrei auf den anderen Ehegatten übertragen. Zu denken ist aber auch an die Änderung der Rechtsform von Gesellschaften, Unternehmen und Betrieben, aber auch an diverse landwirtschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten.

 

Hinweis

Achtung: Aus solchen Gestaltungen können Pflichtteilsergänzungsansprüche der Kinder resultieren!

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge