Rz. 201

Grundsätzlich ist der Nacherbenlösung der Vorzug vor der Vermächtnislösung zu geben. Mit der Vermächtnislösung sind lebzeitige Verfügungen zugunsten ausgeschlossener Personenkreise nicht sinnvoll zu unterbinden. Außerdem bedarf es nicht nur der Mitwirkung des Erben, wie bei der Nacherbenlösung, sondern auch der des Vermächtnisnehmers. Denn mit dem Anfall des Vermächtnisses gehen die Nachlassgegenstände nicht automatisch auf den Bedachten über. Vielmehr hat der Beschwerte die Nachlassgegenstände nur dann herauszugeben, wenn der Bedachte den Anspruch nach § 2174 BGB (Leistung des vermachten Gegenstandes) tatsächlich geltend macht oder der beschwerte Erbe ihn freiwillig erfüllt. Andernfalls bleiben auch ausgeschlossene Personen im Genuss der Nachlassgegenstände. Soll aber nur bei kurzfristigem Nachversterben der Kinder der Expartner oder Schwiegerkinder von Todes wegen ausgeschlossen werden, ohne dass diese in der Verfügung z.B. über Immobilien beschränkt werden, so kann die Vermächtnislösung eine geeignete Alternative sein.

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