Rz. 134

Im Rahmen der angeordneten Nacherbentestamentsvollstreckung sind dem Testamentsvollstrecker lediglich die Rechte und Pflichten des Nacherben bis zum Eintritt des Nacherbfalls zugewiesen. Sie beschränkt nicht den Vorerben, sondern nimmt nur die Rechte der Nacherben während der Vorerbschaft wahr. Der Nacherbentestamentsvollstrecker hat also nicht die Befugnisse des allg. Testamentsvollstreckers nach den §§ 2203 ff. BGB, insb. kein eigenes Verwaltungs- und Verfügungsrecht.[111] Der nach § 2222 BGB eingesetzte Nacherbentestamentsvollstrecker hat nicht mehr, aber auch nicht weniger Rechte und Pflichten, als sie dem Nacherben im Allgemeinen gegenüber dem Vorerben zustehen.[112]

[111] BeckOK BGB/Lange, § 2222 Rn 7.
[112] Roth/Holtz/Klose, Strategie und Taktik im Erbrecht, Rn 13.

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