Rz. 194

Beim "Geschiedenentestament" wird der Erblasser in aller Regel die gemeinsamen Abkömmlinge aus der geschiedenen Ehe als Vorerbe berufen.[158] Wird ein Abkömmling nicht Vorerbe, weil er entweder vor dem Erbfall oder nach diesem rückwirkend wegfällt, ist der nach ihm zum Nacherben Eingesetzte gem. § 2102 BGB im Zweifel als Ersatzerbe berufen. Sind aus der geschiedenen Ehe mehrere Kinder hervorgegangen und setzt der Erblasser auch mehrere zu Vorerben ein, so bilden diese eine Miterbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Mit dem Nacherbfall scheidet der davon betroffene Vorerbe aus der Erbengemeinschaft aus. An seine Stelle rücken der nach ihm berufene Nacherbe oder die Nacherben, im letzteren Fall wiederum in Erbengemeinschaft.

[158] Nieder/Kössinger, HB Testamentsgestaltung, § 21 Rn 39.

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