Rz. 129

Sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat, hat der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen (§ 2303 BGB) und bei Erbenmehrheit den Nachlass auseinanderzusetzen (§ 2204 BGB). Diese Art der Vollstreckung stellt den Regelfall der Testamentsvollstreckung dar. Die Auseinandersetzung unter den Miterben hat der Testamentsvollstrecker alsbald zu bewirken,[105] sofern der Erblasser die Auseinandersetzung nicht nach § 2044 BGB ausgeschlossen hat. Die Auseinandersetzung hat nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 752, 753, 754, 755 ff., §§ 2204, 2042, 2046 ff., 2050 ff. BGB) zwischen den Miterben zu erfolgen; bewegliche Sachen nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, Grundstücke durch Teilungsversteigerung. Regelmäßig entspricht dies aber nicht dem Willen des Erblassers, weswegen sich die zusätzliche Anordnung empfiehlt, dass die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker nach seinem billigen Ermessen erfolgen soll. Außerdem hat der Testamentsvollstrecker die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen.

[105] Scherer/Lorz, MAH Erbrecht, § 19 Rn 103.

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