Rz. 162

Die Einheitslösung führt zu einer einheitlichen Vermögensmasse. In der Verfügung für den zweiten Todesfall ist folglich eine Schlusserbenlösung zu treffen. Hierbei stehen Ehegatten wiederum sämtliche Gestaltungsmittel zur Verfügung, die auch bei einem Einzeltestament in Frage kommen. Auch hier ist an eine ausreichende Ersatzerbenlösung zu denken.

 

Rz. 163

Im Falle der Vor- und Nacherbschaft ist in der Verfügung für den zweiten Sterbefall nur noch eine Bestimmung im Hinblick auf das gesonderte Eigenvermögen des überlebenden Ehegatten zu treffen. Den Testierenden stehen hier ebenfalls sämtliche Gestaltungsvarianten des Einzeltestaments zur Verfügung.

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