Rz. 158

Gleich dem Einzeltestament kann die Alleinerbeneinsetzung des Ehegatten sowohl in Form der Vollerbschaft, als auch im Wege der Vor- und Nacherbschaft erfolgen. Die Vollerbschaft wird auch als Einheitslösung bzw. Berliner Testament bezeichnet, wohingegen die Vor- und Nacherbschaft als Trennungslösung bezeichnet wird, da hierdurch zwei Vermögensmassen entstehen bzw. verbleiben.

 

Rz. 159

Diese sog. Einheitslösung ist nach der Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn die Eheleute sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben eingesetzt und bestimmt haben, dass nach dem Tod des Überlebenden der beiderseitige Nachlass einem Dritten zufallen soll (sog. Berliner Testament).

 

Rz. 160

Im Falle der Trennungslösung wird der zuletzt versterbende Ehegatte dagegen Vorerbe und die Abkömmlinge der Ehegatten, oder Dritte, werden zu Nacherben bestimmt. Es kommt in diesem Fall nicht zu einer Fusion der Vermögensmassen wie bei der Einheitslösung. Der überlebende Ehegatte bekommt das Vermögen des Erstversterbenden als Vorerbenvermögen und hält daneben sein gesondertes Eigenvermögen. In der Verfügung für den ersten Todesfall wird zugleich die Nacherbfolge geregelt, während in der Verfügung für den zweiten Todesfall nur noch im Hinblick auf das Eigenvermögen des länger lebenden Ehegatten eine Regelung bestimmt werden kann.

 

Rz. 161

Als weitere Variante kommt die sog. Nießbrauchslösung in Frage. Bei diesem Modell werden die ansonsten erst im Schlusserbfall bedachten Kinder (oder Dritte) gleich zu Erben eingesetzt. Dabei können die Abkömmlinge der Ehegatten (oder Dritte) entweder ganz oder zusammen mit dem überlebenden Ehegatten in Erbengemeinschaft eingesetzt werden. Der überlebende Ehepartner erhält zusätzlich im Wege des Vermächtnisses z.B. den Nießbrauch am gesamten oder an Teilen des Nachlasses oder aber auch ein Wohnungsrecht, Teile des Finanzvermögens, den Hausrat etc.

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