Rz. 53

Nur in Ausnahmefällen kann gem. § 5 Abs. 2 PflegeZG eine Kündigung von der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle für zulässig erklärt werden. An einen Ausnahmefall werden hohe Anforderungen gestellt. Ein Ausnahmefall wird regelmäßig beispielsweise bei einer beabsichtigten Betriebsschließung vorliegen.[103] Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind hierzu bisher nicht erlassen worden.

Entsprechend darf auch eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gem. § 2 Abs. 3 FPfZG nur in Ausnahmefällen für zulässig erklärt werden.

[103] BT-Drucks 16/7439, 93.

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