Rz. 119

Der Arbeitgeber kann die außerordentliche Kündigung erst dann wirksam aussprechen, wenn die Zustimmung des Betriebsrats vorliegt oder der Beschluss über die Ersetzung der verweigerten Zustimmung rechtskräftig oder unanfechtbar ist. Eine vor diesem Zeitpunkt ausgesprochene Kündigung ist nicht nur schwebend unwirksam, sondern wegen Verstoßes gegen § 134 BGB unheilbar nichtig. Es kommt insoweit weder auf ein Verschulden des Arbeitgebers noch auf eine nachträgliche Genehmigung des Betriebsrats an.[250] Die Unwirksamkeit der (ordentlichen oder außerordentlichen) Kündigung muss gem. § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen geltend gemacht werden.

[250] Vgl. BAG v. 22.8.1974, AP Nr. 1 zu § 103 BetrVG = BB 1974, 1578 = DB 1974, 2310.

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