Rz. 49

Es muss eine akute Pflegebedürftigkeit vorliegen. Wer pflegebedürftig im Sinne des PflegeZG ist, wird in § 7 Abs. 4 PflegeZG definiert. Demnach sind Personen, die die Voraussetzungen nach §§ 14 und 15 SGB XI erfüllen oder voraussichtlich erfüllen werden, pflegebedürftig, also Personen, die zumindest Pflegegrad 1 erfüllen.[86]

 

Praxishinweis

Da es sich um akute Pflegesituationen handelt, liegt regelmäßig eine Entscheidung der Pflegekasse über die Pflegestufe noch nicht vor. Es ist daher eine auf objektiven Umständen basierende Prognose zu treffen, dass der Eintritt der Pflegebedürftigkeit wahrscheinlich ist.

Die Pflegesituation ist akut, wenn sie plötzlich, also unerwartet und unvermittelt aufgetreten ist[87] und der nahe Angehörige darauf zeitnah und zügig reagieren muss, um eine sofortige pflegerische Versorgung zu gewährleisten.[88] Eine bereits bestehende Pflegebedürftigkeit, die unverändert ist, genügt nicht.[89] Zum anderen muss die Arbeitsbefreiung deswegen erforderlich sein.[90] Der Beschäftigte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die Arbeitsverhinderung und deren voraussichtliche Dauer nach § 2 Abs. 2 S. 1 PflegeZG mitzuteilen. Die zehn Arbeitstage müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Der Arbeitgeber hat dann das Recht, eine ärztliche Bescheinigung, die insbesondere über die Notwendigkeit der Pflegemaßnahmen Auskunft gibt, vom Arbeitnehmer zu verlangen. Der Anspruch auf kurzzeitige Freistellung besteht unabhängig von einer bestimmten Belegschaftsgröße.

[86] ErfK/Gallner, § 2 PflegeZG Rn 2.
[88] BT-Drucks 16/7439, 90; Preis/Nehring, NZA 2008, 730.
[89] ErfK/Gallner, § 2 PflegeZG Rn 2; Preis/Nehring, NZA 2008, 730.
[90] ErfK/Gallner, § 2 PflegeZG Rn 2; Müller/Stuhlmann, ZTR 2008, 290.

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