1. Überblick
Rz. 209
Verfahren auf Aufhebung der Beschränkung eines Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 S. 1 BGB) sind nach § 266 Abs. 2 FamFG Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Rz. 210
Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV).
2. Gegenstandswert
Rz. 211
Die Gegenstandswerte richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG, da von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen sein dürfte.
Rz. 212
Mangels konkreter Anhaltspunkte dürfte i.d.R. der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000,00 EUR anzunehmen sein. Im Übrigen ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten und dabei das Interesse an der Aufhebung der konkreten Mitverpflichtung maßgebend sein.
3. Die Gebühren
Rz. 213
Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.
Rz. 214
Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).
Rz. 215
Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.
Rz. 216
Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder Abschluss eines schriftlichen Vergleichs kann nicht entstehen, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 32 FamFG).
Rz. 217
Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann ebenfalls nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist.
Rz. 218
Hinzukommen kann allerdings eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 VV, falls es zu einer Einigung kommt.
Rz. 219
Werden weitere, nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen, entsteht insoweit unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Gleichzeitig erhöhen sich die Werte der Verfahrens- und Terminsgebühr.
Rz. 220
Wegen der fehlenden praktischen Relevanz dieser Verfahren wird von Berechnungsbeispielen abgesehen. Es gilt das Gleiche wie bei sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe Rdn 22 ff.).
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