1. Überblick

 

Rz. 209

Verfahren auf Aufhebung der Beschränkung eines Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für den anderen Ehegatten zu besorgen (§ 1357 Abs. 2 S. 1 BGB) sind nach § 266 Abs. 2 FamFG Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 210

Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV).

2. Gegenstandswert

 

Rz. 211

Die Gegenstandswerte richtet sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 42 Abs. 1 FamGKG, da von einer vermögensrechtlichen Angelegenheit auszugehen sein dürfte.

 

Rz. 212

Mangels konkreter Anhaltspunkte dürfte i.d.R. der Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000,00 EUR anzunehmen sein. Im Übrigen ist nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu bewerten und dabei das Interesse an der Aufhebung der konkreten Mitverpflichtung maßgebend sein.

3. Die Gebühren

 

Rz. 213

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV, die sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8 ermäßigen kann. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Rz. 214

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Rz. 215

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin oder einer Besprechung der Beteiligten i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 VV, entsteht eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Rz. 216

Eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder Abschluss eines schriftlichen Vergleichs kann nicht entstehen, da eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist (§ 32 FamFG).

 

Rz. 217

Eine Ermäßigung der Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV kann ebenfalls nicht eintreten, da eine Versäumnisentscheidung in Amtsermittlungsverfahren nicht möglich ist.

 

Rz. 218

Hinzukommen kann allerdings eine 1,0-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000 VV, falls es zu einer Einigung kommt.

 

Rz. 219

Werden weitere, nicht anhängige Gegenstände in die Einigung mit einbezogen, entsteht insoweit unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 RVG eine 1,5-Einigungsgebühr aus dem Mehrwert. Gleichzeitig erhöhen sich die Werte der Verfahrens- und Terminsgebühr.

 

Rz. 220

Wegen der fehlenden praktischen Relevanz dieser Verfahren wird von Berechnungsbeispielen abgesehen. Es gilt das Gleiche wie bei sonstigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe Rdn 22 ff.).

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