Rz. 314

Auch Anpassungsverfahren wegen Unterhalts (§§ 33, 34 VersAusglG) werden nur auf Antrag durchgeführt (§ 34 Abs. 2 VersAusglG). Sie sind immer selbstständige Verfahren, weil eine Entscheidung nicht für den Fall der Scheidung, sondern für den Fall eines wirksam gewordenen Wertausgleichs getroffen wird.[81] Für andere Anpassungsverfahren, z.B. wegen Todes oder Invalidität, ist nicht das FamG, sondern der Versorgungsträger unmittelbar zuständig. Es handelt sich insoweit nicht um Verfahren i.S.d. § 217 FamFG.

[81] BGH FamRZ 2014, 827 = MDR 2014, 677 = NZFam 2014, 460 = FF 2014, 218 = FamRB 2014, 215 = FuR 2014, 426.

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